Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seit 2018 arbeitet die Glas Expert-Unternehmensgruppe (zu der unter anderem Glass Expert SRL, Glass Expert Contractor SRL und Glass Expert Tempered SRL gehören) unter den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen sind allgemeiner Natur und gelten, sofern nicht anders durch schriftliche Vereinbarungen, Verträge, Angebote usw. festgelegt.
A1. Anwendungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, in Bezug auf Kunden, die nachfolgend als Käufer bezeichnet werden. Dies umfasst sowohl gewerbliche Kunden als auch Endverbraucher.
2. Gewerbliche Kunden im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die selbständig oder gewerblich tätig sind und mit denen wir eine Geschäftsbeziehung führen.
3. Verbraucher sind natürliche Personen, die als Käufer mit uns in eine Geschäftsbeziehung treten.
4. Wir erkennen die Vertragsbedingungen des Käufers nicht an, es sei denn, abweichende Vertragsbestimmungen des Käufers werden von uns schriftlich bestätigt und akzeptiert.
A2. Preisangebot und Vertragsabschluss
1. Angebote in unseren Katalogen und anderen Werbematerialien sowie im Internet – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – sind unverbindlich und als Aufforderung zur Angebotsabgabe zu verstehen.
2. Mündliche Vereinbarungen oder Vorteile, die unsere Vertriebsmitarbeiter über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gewähren, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Bei der Preisberechnung gehen wir davon aus, dass die im Angebot genannten Bedingungen unverändert bleiben, dass alle erforderlichen Vorarbeiten vollständig ausgeführt wurden und wir ohne Unterbrechung oder Behinderung arbeiten können. Unsere Angebote basieren auf den vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen und Spezifikationen (Beschreibungsunterlagen) oder den zugesandten Gegenständen, ohne die Situation vor Ort zu kennen, es sei denn, einer unserer Techniker hat den Standort zuvor besichtigt.
4. Bestellungen werden erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich in Form eines Angebots oder einer Rechnung (unterschrieben von einer autorisierten Person) bestätigt und die Zahlung gemäß den im Angebot festgelegten Zahlungsdetails vom Käufer geleistet wurde.
5. Neben diesen Bedingungen können sich weitere vertragliche Bedingungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf technische Bestimmungen) aus den Lieferbedingungen ergeben. Soweit keine anderen Regelungen oder besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt das Handelsgebrauch.
6. Sollten nach Vertragsabschluss Umstände eintreten, die zur begründeten Annahme führen, dass die vollständige Zahlung aufgrund mangelnder Solvenz des Käufers gefährdet ist, haben wir das Recht, eine angemessene Frist für eine Vorauszahlung oder die Bereitstellung geeigneter Sicherheiten zu setzen. Verweigert der Käufer dies, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
7. Wünsche des Käufers hinsichtlich nachträglicher Änderungen oder Stornierungen der Bestellung können nur im Rahmen einer schriftlich bestätigten Sondervereinbarung und nur dann berücksichtigt werden, wenn der Produktionsprozess noch nicht begonnen hat.
A3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, gelten die Preise ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Transport, Zwischenlagerung, Montage und sonstiger Kosten, sofern sie anfallen, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Ware wird auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Kosten für Montage und Bewegungen während der Montage werden nur übernommen, wenn dies im Angebot vorgesehen ist.
3. Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort fällig.
4. Bei vollständiger Vorauszahlung des Rechnungsbetrags mit der Bestellung gewähren wir 3 % Skonto. Der Nachlass bezieht sich auf den Nettopreis ohne Verpackung, Transport, Mehrwertsteuer etc.
5. Bei Zahlungsverzug wird eine Verzugsstrafe von 0,5 % pro Tag auf den ausstehenden Betrag erhoben, und wir als Lieferant behalten uns das Recht vor, den Vertrag zu beenden. Die Höhe der Strafen kann den ausstehenden Zahlungsbetrag überschreiten und bei Nachweis von Schäden durch die Nichtzahlung des Betrags auch höher ausfallen.
6. Jede Zahlung wird zunächst auf die älteste Forderung, einschließlich etwaiger Verzugsstrafen, angerechnet.
7. Jegliche vereinbarten Rabatte entfallen, wenn der Käufer mit älteren Rechnungen in Verzug ist.
A4. Lieferfristen
1. Liefertermine werden innerhalb einer bestimmten Woche festgelegt und als Lieferdatum für die Woche angegeben, nicht als fester Termin. Sofern ein fester Termin angegeben wird, gilt die Lieferzeit bis zum Ende der Woche, in der das Datum liegt, ohne dass dies als Verzug gilt.
2. Die Lieferfristen gelten unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Bereitstellung aller zur Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen sowie die finanzielle Erfüllung des Angebots, rechtzeitig erfüllt sind.
3. Die im Angebot festgelegte Lieferfrist gilt für 3 Tage. Wenn der Käufer die im Angebot vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder das Angebot nicht als Bestätigung unterzeichnet zurücksendet, wird das Angebot pausiert, und wir stellen einen neuen Liefertermin fest, der gültig wird, wenn der Käufer alle Verpflichtungen aus dem erhaltenen Angebot erfüllt hat.
4. Das Angebot ist 30 Tage gültig. Erhalten wir innerhalb dieser Frist keine unterschriebene Rückmeldung, verliert das Angebot seine Gültigkeit und wird neu verhandelt.
5. Wir behalten uns das Recht vor, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend zu machen.
6. Wenn der Käufer Produkte erwirbt, die eine Installation erfordern, und die Bereitstellung des Arbeitsplatzes verzögert oder sonstige vertragliche Pflichten verletzt, haben wir das Recht, Schadensersatz für den entstandenen Verlust zu verlangen, und der Liefertermin wird verzögert und muss neu verhandelt werden.
7. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, wenn seine Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder andere vertragliche Pflichten fällig werden.
8. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen oder -leistungen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, und Teilrechnungen für erbrachte Leistungen auszustellen, die bei Erhalt fällig sind.
9. Die Ausführungs- und Lieferzeiten verlängern sich – auch bei Verzug – im Falle von höherer Gewalt und anderen Hindernissen, die nach Vertragsschluss entstehen und für die wir nicht verantwortlich sind (z. B. Streiks, Transportwegblockaden), wenn solche Hindernisse die Ausführung oder Lieferung erheblich beeinflussen. Diese Regelung gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten, Vorlieferanten oder Subunternehmern auftreten. Der Käufer kann in diesen Fällen eine Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern möchten. Erfolgt unsere Erklärung nicht umgehend, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
10. Für eine verspätete Lieferung haften wir nur, wenn der Fehler bei uns oder unseren Mitarbeitern liegt. Verzögerungen durch unsere Lieferanten sind von unserer Haftung ausgeschlossen. Alle Schäden werden dem Käufer zugeschrieben.
11. Bei Lieferverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen rechtzeitig anzugeben, ob er weiterhin eine Lieferung wünscht oder ob er vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Erfüllung geltend machen will.
12. Wenn wir mit der Lieferung im Verzug sind, hat der Käufer das Recht, bei nachgewiesenem Schaden eine Verzugsstrafe von 0,5 % des Lieferwertes für jeden Tag der Verzögerung zu verlangen, wobei der Gesamtbetrag der Strafe 15 % des Lieferwertes nicht überschreiten darf.
13. Alle Spezifikationen der Ware, einschließlich Maße, Gewichte, Mengen, Etiketten, Bilder und Zeichnungen, sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
14. Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen unseren üblichen Qualitätsstandards und den geltenden europäischen Normen sowie unserem Toleranzhandbuch, das auf Anfrage zur Verfügung steht.
A5. Verpackungsbedingungen
1. Der Verpackungspreis, soweit er als separate Position ausgewiesen ist, ergibt sich aus den Preislisten, die diese Bestimmungen ergänzen, und aus den besonderen Vereinbarungen mit dem Käufer.
2. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Käufers über und werden von uns nicht zurückgenommen oder entsorgt.
3. Die für den Transport verwendeten Geräte oder nicht wiederverwendbaren Verpackungen bleiben unser Eigentum und werden bei Beschädigung oder Zerstörung in Rechnung gestellt.
A6. Lieferung, Gefahrenübergang und Warenannahme
1. Wenn die Lieferung oder der Versand unter unsere vertragliche Verpflichtung fällt, liegt die Wahl des Transportmittels bei uns. Die Verpackung erfolgt nicht nach Bestellung, sondern ausschließlich nach technischen Aspekten in Bezug auf den Transport, die Transportsicherheit, die Produktion und die Umweltpolitik.
2. Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders angegeben, unter der Klausel Popeşti-Leordeni, Ilfov, Rumänien. Sobald die Ware dem Frachtführer übergeben wird, geht das Risiko auf den Käufer über. Diese Regelung gilt auch für Teillieferungen. Im Falle der Lieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer, sobald die Waren am vom Käufer angegebenen Ort bereitgestellt werden.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Käufers, wird die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert. In diesem Fall ist eine Zustellbenachrichtigung der tatsächlichen Lieferung gleichgestellt. Bei Einlagerung wird der Lieferschein sofort fällig.
4. Bei Transport durch die eigenen Mittel des Käufers oder durch direkte Lieferung durch uns gilt die Übergabe der Waren spätestens dann als erfolgt, wenn die Waren dem Käufer zur Verfügung stehen, vor dem Käufer oder neben dem Fahrzeug zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden. Wenn nach Einschätzung unseres Fahrers der Entladebereich nicht zugänglich ist, erfolgt die Lieferung dort, wo ein sicherer Zugang, Entladen und Abfahrt des Fahrzeugs gewährleistet werden kann.
5. Das Entladen obliegt ausschließlich dem Käufer, der verpflichtet ist, geeignete Ausrüstung und Fachpersonal bereitzustellen.
6. Falls der Versand durch uns erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die Ware so schnell wie möglich zu entladen. Eine Entladeverzögerung von mehr als 4 Stunden führt zu einer separaten Berechnung von zusätzlichen Parkkosten.
7. Für hergestellte und gelieferte Produkte, die keine Montage durch uns erfordern, gilt der Zeitpunkt der Lieferung/Beladung der Waren als Moment der quantitativen und qualitativen Annahme der Waren. Spätere Beanstandungen des Käufers werden nicht berücksichtigt, da die Ware ohne Einwand entgegengenommen wurde.
8. Der Käufer ist verpflichtet, eine verantwortliche Person zur Warenannahme am Liefer-/Empfangsort zu stellen. Die Bevollmächtigung und Schulung der vom Käufer entsandten Person wird vorausgesetzt, und der Käufer kann sich später nicht auf fehlende Befugnis oder unzureichende Qualifikation berufen, die die Gültigkeit der Annahme durch seinen Vertreter oder Abgesandten beeinträchtigen würden.
A7. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, die Gegenstand des Verkaufs ist, bis zur Eigentumsübertragung pfleglich zu behandeln.
3. Unsere Eigentumsrechte und alle Sicherheiten zu unseren Gunsten bleiben bestehen, bis alle Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.
4. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Bezahlung der aus früheren Verträgen mit dem Käufer bestehenden Forderungen vor. Wenn zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf das anerkannte Guthaben. Gleiches gilt, wenn das Guthaben nicht anerkannt wird, aber ein „kausaler“ Saldo erstellt wird, z. B. bei Insolvenz oder Liquidation des Käufers.
5. Der Käufer hat das Recht, gelieferte Waren mit Eigentumsvorbehalt im Rahmen seines gewöhnlichen Handels an Dritte weiterzuveräußern.
6. Die veräußerten Waren gelten als Teil einer Konstruktion, eines Schiffes oder eines Flugzeugs.
7. In diesem Fall tritt der Käufer alle Forderungen aus dem Weiterverkauf an uns ab. Die abzutretende Summe ist auf den mit dem Käufer vereinbarten Endrechnungsbetrag begrenzt. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer darf die Forderung einziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Im Fall eines Verzugs können wir das Mandat zur Forderungseinziehung widerrufen. Der Käufer muss uns in diesem Fall alle Informationen zur Verfügung stellen, um unsere Forderung gegen den Kunden des Käufers durchsetzen zu können.
8. Werden unsere Produkte zusammen mit anderen, nicht unserem Eigentum stehenden Waren verarbeitet, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis zum Wert unserer Produkte (Endrechnungswert inkl. MwSt.) zum Wert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
9. Zur besseren Behandlung nach der Verarbeitung gelten dieselben Regeln für die mit Eigentumsvorbehalt verkauften Waren.
10. Werden unsere Produkte mit anderen, nicht unserem Eigentum stehenden Waren vermischt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis zum Wert unserer Produkte (Rechnungswert inkl. MwSt.) zum Wert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Vermischung. Werden die Waren des Käufers dadurch als Hauptware betrachtet, tritt der Käufer das Miteigentum anteilig an uns ab. In diesem Fall verwaltet der Käufer das Eigentum oder das Miteigentum für uns.
11. Wenn die Sicherheiten zu unseren Gunsten den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 20 % überschreiten, sind wir auf Anfrage des Käufers verpflichtet, die entsprechenden Sicherheiten freizugeben, wobei wir die Wahl der angebotenen Sicherheiten treffen.
A8. Garantien und Mängelrüge
1. Aufgrund der besonderen Eigenschaften unserer Produkte und des Verschlechterungsrisikos ist der Käufer verpflichtet, die Produkte sofort nach der Lieferung zu überprüfen. Für hergestellte und gelieferte Produkte, die keine Montage durch uns erfordern, gilt der Zeitpunkt der Lieferung/Beladung der Waren als Moment der quantitativen und qualitativen Annahme. Später vom Käufer gemeldete Mängel werden nicht berücksichtigt.
2. Die übrigen Verpflichtungen des Käufers bleiben hiervon unberührt. Produktionsbedingte Abweichungen in Bezug auf Größe, Zusammensetzung, Dicke, Gewicht und Farbtöne sind innerhalb der im Glas Expert Toleranzhandbuch, den geltenden europäischen Normen oder vertraglich vereinbarter Toleranzen zulässig.
3. Wenn der Käufer Mängel an der Ware feststellt, dürfen die Waren weder verkauft, weitergegeben noch verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Prüfung der Reklamation erzielt ist.
4. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den angeblichen Mangel zu besichtigen oder uns auf Anfrage das betroffene Produkt oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, um relevante Bilder der behaupteten Abweichungen oder Nichtkonformitäten zu erstellen. Im Falle einer schuldhaften Verweigerung erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
5. Bei Einscheibensicherheitsglas können aufgrund des Materials oder des Herstellungsprozesses spontane Brüche auftreten. Daher empfehlen wir den Einsatz von zusätzlichem Sicherheitsglas, das durch den Heat-Soak-Test geprüft wurde, um das Risiko spontaner Brüche erheblich zu reduzieren. Wir übernehmen dieses Risiko nicht, da dies ausschließlich in der Natur des Einscheibensicherheitsglases liegt.
6. Im Falle von EVODUR-Glas und im Allgemeinen von wärmebehandeltem Glas wird ein Oberflächendefekt aufgrund der physikalischen Eigenschaften des Produkts selbst nicht als Mangel betrachtet.
7. Wenn der Käufer die Haftung des Verkäufers in Anspruch nehmen möchte, muss er alle Verpflichtungen zur Feststellung und Rüge von Mängeln gemäß den vertraglichen Bedingungen ordnungsgemäß erfüllen.
8. Die oben genannten Bestimmungen gelten auch im Falle einer Überlieferung oder Unterlieferung und bei abweichenden Lieferungen.
9. Wir geben die vom Hersteller angebotenen Garantien weiter, ohne dafür eine Haftung zu übernehmen.
10. Ist der Käufer ein Wiederverkäufer, haben wir die Wahl, den Mangel zu beheben oder das betroffene Eigentum auszutauschen. Zusätzliche Kosten, insbesondere für Transport, Arbeitsaufwand und Material, werden von uns nicht übernommen.
11. Ist der Käufer ein Endverbraucher, hat er die Wahl zwischen Mängelbeseitigung oder Austausch der Ware. Wir haben jedoch das Recht, die gewünschte Option abzulehnen, wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
12. Bei fertigen Arbeiten haben wir die Möglichkeit, den Mangel zu beheben oder die Arbeit zu ersetzen.
13. Wird der Austausch endgültig von uns verweigert oder ist die Mängelbeseitigung nicht erfolgreich, kann der Käufer eine Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
A9. Vertragsbeendigung
1. Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen und anderen vertraglichen Bestimmungen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten in den folgenden Fällen:
a) Bei technischen Schwierigkeiten, die die Ausführung unmöglich machen oder erheblich behindern;
b) Wenn unsere Anlagen repariert werden, bei Brandschäden, Materialmangel oder anderen internen Störungen oder Störungen durch unsere Lieferanten;
c) Im Falle von Streiks, Arbeitskonflikten, Transportschwierigkeiten und in allen Fällen höherer Gewalt; im Falle mangelnder Bonität oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
A10. Schlussbestimmungen
1. Soweit der Käufer Kaufmann ist, wird die Zuständigkeit für Streitigkeiten durch unseren Unternehmenssitz bestimmt. Wir haben jedoch das Recht, auch am Firmensitz des Käufers zu klagen.
2. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsverpflichtung, ist unser Unternehmenssitz.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder unwirksame Bestimmung bzw. die Vertragslücke durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt.
4. Diese Bedingungen gelten unter und in Übereinstimmung mit den in Rumänien anerkannten Gesetzen. Im Falle eines Rechtsstreits sind sie zur Entscheidung den zuständigen Gerichten vorzulegen.